Dienstag, 22. Juli 2008

Piratenkunde 5 - Seerecht

Erst mit der am 30. September 1962 in Kraft gesetzten „UNO-Konvention über das Offene Meer“ wurde das Verbot der Piraterie als gültiges Völkerrecht festgeschrieben. Gleichzeitig wurde erstmals eine rechtlich klare Trennung zwischen „Seeraub“ – ungeachtet ob es sich um Kaperei oder Piraterie handelt – und einer diesbezüglichen „Kriegshandlung“ vorgenommen.

Dem gültigen Seerecht entsprechend umfasst der Pirateriebegriff „jede rechtswidrige Gewalttat oder Gefangenhaltung oder Plünderung, die zu privaten Zwecken von der Besatzung oder den Passagieren eines privaten Schiffes oder eines privaten Luftfahrzeuges auf dem offenen Meer gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte begangen wird, beziehungsweise gerichtet ist.“

Da es bis heute keine internationale Regelung für die Bewaffnung von Handelsschiffen gibt, die nicht in Kriegsschiffe umgewandelt sind, bleiben – etwa mit Geschützen bewaffnete Handelsschiffe – bis dahin ohne Völkerrechtsstatus. Alle von ihrer Besatzung im Zuge der Selbstverteidigung erfolgten Übergriffe stehen daher unter voller Verantwortung des Flaggenstaates und sind entsprechend zu würdigen. Großbritannien sieht übrigens den Akt einer Meuterei ebenfalls als Piraterie an. (Kripo-Online)

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